Privatgutachten: - Fritz Schindler - Sachverständiger Elektrotechnik

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Privatgutachten:


Als Privatgutachten bezeichnet man die Art von Gutachten, welche außerhalb eines Gerichtsverfahrens für einen Auftraggeber erstellt werden.

Gerichtsgutachten:
   
Ebenso wie im privatgutachterlichen Bereich wird der Sachverständige des Handwerks auch als Gerichtsgutachter überwiegend tätig in Verfahren zu Gewährleistungsrechten über angeblich mangelhaft erfüllte handwerkliche Leistungen nach dem Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches >> BGB <<

In der Regel geht es bei der Begutachtung um die Frage, ob der behauptete Mangel an der Handwerksleistung tatsächlich vorliegt, worauf er zurückzuführen ist, wie und mit welchem Kostenaufwand er behoben werden kann. Das Werkvertragsrecht ist ein Vertragstyp des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Streitigkeiten werden vor den Zivilgerichten >Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof< ausgetragen. Die Verfahrensordnung, nach der diese Streitigkeiten vor den Gerichtsinstanzen abgewickelt werden, ist die Zivilprozessordnung >> ZPO <<.
Damit der Sachverständige seiner Rolle als Gutachter in einem Zivilverfahren gerecht werden kann, muss er die Grundzüge kennen, nach denen diese Verfahren ablaufen.

Schiedsgutachten:
      
Ein Schiedsgutachten ist eine weitere Variante, eine Einigung ohne ein Gerichtsverfahren zu erzielen. Beide Konfliktparteien beauftragen gemeinsam einen Sachverständigen, welcher für sie den Konflikt schlichten soll. Diese Beauftragung setzt jedoch ein hohes Vertrauen in die fachliche Kompetenz des Sachverständigen voraus.

Das Schiedsgutachten, welches in seinem Kern nicht anders als ein Privatgutachten aussieht, bindet den Auftraggeber und die betroffene Gegenpartei, die sich im Schiedsgutachtenvertrag dem Schiedsgutachten unterworfen haben. Es entscheidet rechtsverbindlich über Zweifel und Streit.

selbständiges Beweisverfahren:

      
Auch ohne Prozess besteht die Möglichkeit das Gericht zur Bestellung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu veranlassen, das die an das Gericht zu zahlenden Gebühren, anders als bei einem Prozess, weitaus verringert.

Um den Konflikt zu begrenzen, ist grundsätzlich ein selbständiges  Beweisverfahren geeignet. Ein aufwendiger Prozess kann vermieden werden, wenn der Sachverständige seine Aufgaben gründlich und korrekt vornimmt und  er für beide Konfliktparteien zu einem nachvollziehbaren Ergebnis kommt.

                                                                                                                                             Quelle: Institut für Sachverständigenwesen e.V


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